Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DIREKTER ZUGRIFF ZU DATEN

Paragraph 34, (1) Paragraph 32, findet auch Anwendung, wenn nur ein Arbeitsgang der Verarbeitung im Ausland oder für das Ausland stattfindet oder ein direkter Zugriff auf im Bundesgebiet gelegene Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung aus dem Ausland möglich ist.

  1. Absatz 2,Wenn vom Bundesgebiet aus ein direkter Zugriff auf in Anlagen der automationsunterstützten Verarbeitung im Ausland gespeicherte Daten möglich ist, findet Paragraph 33, Anwendung.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009205

Alte Dokumentnummer

N11978161390

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