Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

GENEHMIGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND

Paragraph 34, (1) In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      der Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im Paragraph 19, aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat oder
    3. Ziffer 3
      Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
    4. Ziffer 4
      öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011744

Alte Dokumentnummer

N11986185780

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