Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

DIREKTER ZUGRIFF ZU DATEN

Paragraph 34, (1) Paragraph 32, findet auch Anwendung, wenn nur ein Arbeitsgang der Verarbeitung im Ausland oder für das Ausland stattfindet oder ein direkter Zugriff auf im Bundesgebiet gelegene Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung aus dem Ausland möglich ist.

  1. Absatz 2,Wenn vom Bundesgebiet aus ein direkter Zugriff auf in Anlagen der automationsunterstützten Verarbeitung im Ausland gespeicherte Daten möglich ist, findet Paragraph 33, Anwendung.