Absatz 2,Wenn vom Bundesgebiet aus ein direkter Zugriff auf in Anlagen der automationsunterstützten Verarbeitung im Ausland gespeicherte Daten möglich ist, findet Paragraph 33, Anwendung.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
Artikel 2, Paragraph 34
01.01.1980
30.06.1987
DIREKTER ZUGRIFF ZU DATEN
Paragraph 34, (1) Paragraph 32, findet auch Anwendung, wenn nur ein Arbeitsgang der Verarbeitung im Ausland oder für das Ausland stattfindet oder ein direkter Zugriff auf im Bundesgebiet gelegene Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung aus dem Ausland möglich ist.