Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND

Paragraph 33, (1) In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Paragraphen 7, oder 18 nicht gegeben sind oder
    3. Ziffer 3
      Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
    4. Ziffer 4
      öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
  2. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011743

Alte Dokumentnummer

N11986185770

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