VERARBEITUNG IN ÖSTERREICH FÜR DAS AUSLAND
§ 33. Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (§ 47 Abs. 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist. Paragraph 33, Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (Paragraph 47, Absatz 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.