Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 33Artikel 2, Paragraph 33
Text
GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND
§ 33. (1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.Paragraph 33, (1) In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
die Voraussetzungen der §§ 7 oder 18 nicht gegeben sind oderdie Voraussetzungen der Paragraphen 7, oder 18 nicht gegeben sind oder
Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.