ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN
§ 29. (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht des Landes, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig. Klagen des Betroffenen können auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden, in dem der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.Paragraph 29, (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht des Landes, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig. Klagen des Betroffenen können auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden, in dem der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2)Absatz 2,Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, zum Gegenstand haben, ist das genannte Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der Zuständigkeit ist jedoch der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zum Gegenstand haben, ist das genannte Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der Zuständigkeit ist jedoch der Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat in gerichtlichen Verfahren, die Ansprüche aus diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, sofern sie nicht selbst Parteistellung hat, über Ersuchen des Gerichtes Gutachten über technische und organisatorische Fragen des Datenschutzes abzugeben.
(4)Absatz 4,Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff. ZPO) beizutreten.Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff. ZPO) beizutreten.
(5)Absatz 5,Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.