Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 29

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN

Paragraph 29, (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz nur das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

  1. Absatz 2,Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zum Gegenstand haben, ist das genannte Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der Zuständigkeit ist jedoch der Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat in gerichtlichen Verfahren, die Ansprüche aus diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, sofern sie nicht selbst Parteistellung hat, über Ersuchen des Gerichtes Gutachten über technische und organisatorische Fragen des Datenschutzes abzugeben.
  3. Absatz 4,Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff. ZPO) beizutreten.
  4. Absatz 5,Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 8, BGBl. Nr. 233/1988.
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12014360

Alte Dokumentnummer

N1199326071J

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