Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,
Artikel 2, Paragraph 29
01.01.1989
28.02.1993
ZIVILGERICHTLICHES VERFAHREN
Paragraph 29, (1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht des Landes, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, zuständig. Klagen des Betroffenen können auch beim Landesgericht des Landes erhoben werden, in dem der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.