Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27. (1) Daten sind zu löschen, wennParagraph 27, (1) Daten sind zu löschen, wenn
ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011740
Alte Dokumentnummer
N11986185740