Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

PFLICHT ZUR LÖSCHUNG

Paragraph 27, (1) Daten sind zu löschen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.