Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

PFLICHT ZUR LÖSCHUNG

Paragraph 27, Daten sind zu löschen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009199

Alte Dokumentnummer

N11978161330

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