Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27. Daten sind zu löschen, wenn Paragraph 27, Daten sind zu löschen, wenn
ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009199
Alte Dokumentnummer
N11978161330