Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

PFLICHT ZUR LÖSCHUNG

Paragraph 27, Daten sind zu löschen, wenn

  1. Ziffer eins
    ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
  2. Ziffer 2
    auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.