BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
30.06.1987
Text
PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27. Daten sind zu löschen, wenn Paragraph 27, Daten sind zu löschen, wenn
1.Ziffer eins
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2.Ziffer 2
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