Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

REGISTRIERUNGSGEBÜHR

Paragraph 24, (1) Für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß Paragraphen 22 und 23 ist eine Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700 S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.

  1. Absatz 2,Die Registrierungsgebühr ist von der Datenschutzkommission mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung bei Vorlage der Meldung nicht nachgewiesen wird.
  2. Absatz 3,Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen beim Auftraggeber zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011737

Alte Dokumentnummer

N11986185710

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