Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

GEBÜHREN

Paragraph 24, Mit dem Antrag auf Registrierung (Paragraph 23,) ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

Anmerkung

Datenverarbeitungsregisterverordnung: BGBl. Nr. 573/1979

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009196

Alte Dokumentnummer

N11978161300

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