Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 24Artikel 2, Paragraph 24
Text
REGISTRIERUNGSGEBÜHR
§ 24. (1) Für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß §§ 22 und 23 ist eine Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700 S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.Paragraph 24, (1) Für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß Paragraphen 22 und 23 ist eine Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700 S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.
(2)Absatz 2,Die Registrierungsgebühr ist von der Datenschutzkommission mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung bei Vorlage der Meldung nicht nachgewiesen wird.
(3)Absatz 3,Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen beim Auftraggeber zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.