Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 24
01.01.1980
30.06.1987
GEBÜHREN
Paragraph 24, Mit dem Antrag auf Registrierung (Paragraph 23,) ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.