Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

MELDUNG VON AUFTRAGGEBERN

Paragraph 22, (1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, hat bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser Umstände sind unverzüglich zu melden.

  1. Absatz 2,Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (Paragraph 23, Absatz 4,) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche Standardverarbeitungen er vornimmt.
  2. Absatz 3,Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (Paragraph 23, b Absatz 2,) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011733

Alte Dokumentnummer

N11986185670

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