Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Text
MELDUNG VON AUFTRAGGEBERN
§ 22. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 1 hat bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser Umstände sind unverzüglich zu melden.Paragraph 22, (1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, hat bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser Umstände sind unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche Standardverarbeitungen er vornimmt.Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (Paragraph 23, Absatz 4,) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche Standardverarbeitungen er vornimmt.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (§ 23 b Abs. 2) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (Paragraph 23, b Absatz 2,) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.