Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

VERARBEITUNG FÜR EIGENE ZWECKE

Paragraph 22, (1) Werden Daten von Personen verarbeitet, die mit dem Auftraggeber dieser Verarbeitung in einem Vertragsverhältnis stehen oder gestanden sind, so sind die Betroffenen bei der Aufnahme der Verarbeitung der Daten aus solchen Rechtsverhältnissen für eigene Zwecke darüber ausdrücklich deutlich lesbar zu informieren; dasselbe gilt für Vereine hinsichtlich der Daten ihrer Mitglieder.

  1. Absatz 2,Diese Information hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse des Auftraggebers, und
    2. Ziffer 2
      die Art der Daten, und
    3. Ziffer 3
      den Zweck der Verarbeitung, und
    4. Ziffer 4
      daß Übermittlungen nur zulässig sind bei gesetzlichen Verpflichtungen, für den Geld- und Zahlungsverkehr sowie - nach besonderer Zustimmung des Betroffenen - im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.
  2. Absatz 3,Übermittlungen aus Verarbeitungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      bei gesetzlichen Pflichten, oder
    2. Ziffer 2
      zur Abwicklung des Geld- und Zahlungsverkehrs, oder
    3. Ziffer 3
      bei besonderer Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall und an einen dem Betroffenen genau bezeichneten Empfänger.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Absatz eins, fallen, einer Registrierungspflicht nach Paragraph 23, unterwerfen, wenn die Wahrung der im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Absatz eins,
  4. Absatz 5,Auftraggeber können für Verarbeitungen, die unter Absatz eins, fallen, die Registrierung nach Paragraph 23, beantragen. Mit der Registrierung entfällt die Informationspflicht nach Absatz eins,

Anmerkung

Siehe auch § 58 Abs. 4

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009194

Alte Dokumentnummer

N11978161280

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