(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Abs. 1 fallen, einer Registrierungspflicht nach § 23 unterwerfen, wenn die Wahrung der im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Abs. 1.Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Absatz eins, fallen, einer Registrierungspflicht nach Paragraph 23, unterwerfen, wenn die Wahrung der im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Absatz eins,