Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR
§ 19. Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten: Paragraph 19, Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten:
die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
alle gemäß § 21 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;alle gemäß Paragraph 21, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;
insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber gemäß § 20 zur Geheimhaltung von Daten verpflichtet haben;insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber gemäß Paragraph 20, zur Geheimhaltung von Daten verpflichtet haben;
den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
- sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag zu vernichten oder für ihn weiter aufzubewahren;
dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Richtigstellungspflicht
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011730
Alte Dokumentnummer
N11986185640