die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
Artikel 2, Paragraph 19
01.07.1987
31.12.1999
DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR
Paragraph 19, Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten: