Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR

Paragraph 19, Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten:

  1. Ziffer eins
    die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. Ziffer 2
    alle gemäß Paragraph 21, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;
    insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber gemäß Paragraph 20, zur Geheimhaltung von Daten verpflichtet haben;
  3. Ziffer 3
    den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  4. Ziffer 4
    - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  5. Ziffer 5
    nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag zu vernichten oder für ihn weiter aufzubewahren;
  6. Ziffer 6
    dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.