Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR

Paragraph 19, (1) Werden Daten zum Zwecke einer Dienstleistung einem anderen als dem gemäß Paragraph 17, berechtigten Rechtsträger überlassen, so hat der Verarbeiter die Daten und etwaige Ergebnisse der Verarbeitung ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Auftrag zu übermitteln. Bei der Auftragserteilung sind die einzuhaltenden Verschwiegenheitspflichten und die besonderen Sorgfaltspflichten festzulegen.

  1. Absatz 2,Gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, sind auch vom Verarbeiter und seinen beschäftigten Personen einzuhalten. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich zu verpflichten.

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009191

Alte Dokumentnummer

N11978161250

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