Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19Artikel 2, Paragraph 19
Text
DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR
§ 19. (1) Werden Daten zum Zwecke einer Dienstleistung einem anderen als dem gemäß § 17 berechtigten Rechtsträger überlassen, so hat der Verarbeiter die Daten und etwaige Ergebnisse der Verarbeitung ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Auftrag zu übermitteln. Bei der Auftragserteilung sind die einzuhaltenden Verschwiegenheitspflichten und die besonderen Sorgfaltspflichten festzulegen.Paragraph 19, (1) Werden Daten zum Zwecke einer Dienstleistung einem anderen als dem gemäß Paragraph 17, berechtigten Rechtsträger überlassen, so hat der Verarbeiter die Daten und etwaige Ergebnisse der Verarbeitung ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Auftrag zu übermitteln. Bei der Auftragserteilung sind die einzuhaltenden Verschwiegenheitspflichten und die besonderen Sorgfaltspflichten festzulegen.
(2)Absatz 2,Gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, sind auch vom Verarbeiter und seinen beschäftigten Personen einzuhalten. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich zu verpflichten.