Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987

Text

DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR

Paragraph 19, (1) Werden Daten zum Zwecke einer Dienstleistung einem anderen als dem gemäß Paragraph 17, berechtigten Rechtsträger überlassen, so hat der Verarbeiter die Daten und etwaige Ergebnisse der Verarbeitung ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Auftrag zu übermitteln. Bei der Auftragserteilung sind die einzuhaltenden Verschwiegenheitspflichten und die besonderen Sorgfaltspflichten festzulegen.

  1. Absatz 2,Gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, sind auch vom Verarbeiter und seinen beschäftigten Personen einzuhalten. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich zu verpflichten.