Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Aufnahme in nichtöffentliche Krankenanstalten
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.
(3)Absatz 3,§ 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG ist anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000 idF
BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung
BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl.
BGBl. I Nr. 33/2001).
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40018616