Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufnahme in nichtöffentliche Krankenanstalten

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.
  3. Absatz 3,Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40012002

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P98/NOR40012002

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