Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 97, genannten Krankenanstalten

Paragraph 98,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine andere als in Paragraph 97, genannte Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 97, gleichzuhalten. Paragraph 149, Absatz 3, 4 und 6 ASVG sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40015881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P98/NOR40015881

Navigation im Suchergebnis