Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) folgende Leistungen gewährt werden:
    1. Litera a
      Kostenersätze für die Pflegegebühren, die die Pflegegebührenersätze für die allgemeine Gebührenklasse übersteigen, und zwar bis zur Höhe der Pflegegebühren für Selbstzahler der allgemeinen Gebührenklasse der vom Versicherten gewählten Krankenanstalt oder, falls diese keine allgemeine Gebührenklasse führt, der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt, die eine solche Gebührenklasse führt, und
    2. Litera b
      Kostenersätze für Operationen und Sondergebühren in sinngemäßer Anwendung der für die ärztliche Hilfe (Paragraph 91,) und Heilmittel (Paragraph 92,) geltenden Bestimmungen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden.
    Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7 und 8 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; Paragraph 105, Absatz 2, gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c,

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40062034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P96/NOR40062034

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