Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 96

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des Paragraph 85 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; Paragraph 105, Absatz 2, erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c,

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40034694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P96/NOR40034694

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