Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Kostentragung und Kostenersatz an Versicherte bei Anstaltspflege

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Anstaltspflege ist in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren.
  2. Absatz 2,Für Versicherte, die ärztliche Hilfe nur in Form von Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, erhalten, kann die Satzung bestimmen, daß im Falle der Wahl einer Krankenanstalt ohne allgemeine Gebührenklasse oder der Wahl einer höheren Gebührenklasse (Sonderklasse) Kostenersätze für Sondergebühren und Operationen nach einem Vergütungstarif, der einen Bestandteil der Satzung darstellt, gewährt werden. Im Vergütungstarif können auch Pauschalsätze festgelegt werden. Diese Leistungen dürfen 80 v. H. der in Rechnung gestellten Beträge nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4 und 5 entsteht die Anspruchsberechtigung auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Berechtigung; Paragraph 105, Absatz 2, erster und dritter Satz gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen Anspruches auf Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c,

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116033

Alte Dokumentnummer

N6199854234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P96/NOR12116033

Navigation im Suchergebnis