Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5,).

Anmerkung

Zu Abs. 1: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40017993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P61/NOR40017993

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