Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen eine Teilpension gemäß Paragraph 130, Absatz 2,, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5,).

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113561

Alte Dokumentnummer

N6199751299L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P61/NOR12113561

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