Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 5,).

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40011995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P61/NOR40011995

Navigation im Suchergebnis