Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 408a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

18.04.2024

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. Absatz 4,Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. Absatz 6,Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40259148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P408a/NOR40259148

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