Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.