Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 408a

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408a

Inkrafttretensdatum

19.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Energiekostenzuschuss

Paragraph 408 a,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. Absatz 3,Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. Absatz 4,Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. Absatz 5,Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. Absatz 6,Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach Absatz eins, sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach Paragraph 293, Absatz 3, ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2025 zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Absatz 7, hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Versicherungsnummer;
    3. Ziffer 3
      Internationale Kontonummer (IBAN).

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40261065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P408a/NOR40261065

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