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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
    2. Ziffer 2
      Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
    3. Ziffer 3
      Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
    4. Ziffer 4
      Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
    5. Ziffer 5
      Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
    6. Ziffer 6
      Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
      1. Litera a
        sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
      2. Litera b
        eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen;
    dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
  2. Absatz 2Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kinder, die neben dem Bezug einer Waisenpension den Betrieb des verstorbenen Gewerbeinhabers fortführen, hinsichtlich dieser Betriebsfortführung;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,)
    1. Ziffer 3
      Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
      1. Litera a
        in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
      2. Litera b
        Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder die Voraussetzungen des Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, bzw. Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen;
      3. Litera c
        auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
      4. Litera d
        Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
    2. Ziffer 4
      Personen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;
    3. Ziffer 5
      Personen, die gemäß Paragraph 68, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß Paragraph 47, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (Paragraphen 35,, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. Paragraphen 33,, 35 und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
    4. Ziffer 6
      die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
      1. Litera a
        wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
      2. Litera b
        wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach Paragraph 5, keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht;
    5. Ziffer 7
      Personen, die gemäß Paragraph 40, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder die gemäß Paragraph 43, des Karenzgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, oder die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, oder die gemäß Paragraph 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert sind;
    6. Ziffer 8
      Personen, die gemäß Ziffer 3, von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
  3. Absatz 3Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,)
    1. Ziffer 2
      Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1990,)
    1. Ziffer 4
      Personen, die gemäß Ziffer 2, von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.
  4. Absatz 4Personen, die die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Absatz 2, wegen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen einer Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erfüllen, können die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz über Antrag aufrechterhalten bzw. begründen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Verständigung des Versicherten vom Eintritt des Ausnahmegrundes beim Versicherungsträger einzubringen. Auf eine solche Versicherung, die im Falle einer vorangegangenen Pflichtversicherung an diese zeitlich anschließt und solange dauert, wie die für den Bestand der beendeten bzw. nicht entstandenen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung anzuwenden.
  5. Absatz 5War die Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht länger als sechs Monate unterbrochen oder waren die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht länger als sechs Monate weggefallen, so lebt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Absatz 4, wieder auf.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116003

Alte Dokumentnummer

N6199854204L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P4/NOR12116003

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