Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 384

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 384

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 384,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40253577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P384/NOR40253577

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