Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 384

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 384

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Paragraph 384,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. Juni 2023 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung sowie für die Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 2 a,Die Sozialversicherungsanstalt hat den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach Absatz eins, sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der Leistungen sowie die Anzahl der maximal zu honorierenden Ausdrucke je Quartal festzulegen. Diese darf rückwirkend in Kraft treten. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Absatz eins, die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen. Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40249177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P384/NOR40249177

Navigation im Suchergebnis