Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71
§ 298.Paragraph 298,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2004 die §§ 25 Abs. 6a, 33a samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 2, 116 Abs. 7, 118 Abs. 2 lit. h und i, 120 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 2, 123 Abs. 1, 139 Abs. 2 bis 5, 141 Abs. 1, 143 samt Überschrift, 143a Abs. 1, 149 Abs. 1 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa sowie 219 Abs. 1a, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 25, Absatz 6 a, 33 a, samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Absatz eins, 60, Absatz eins und 2, 71 Absatz 2, 116, Absatz 7, 118, Absatz 2, Litera h und i, 120 Absatz 7, 122, Absatz eins und 2, 123 Absatz eins, 139, Absatz 2 bis 5, 141 Absatz eins, 143, samt Überschrift, 143a Absatz eins, 149, Absatz eins und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, sowie 219 Absatz eins a, 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,; mit 1. Juli 2004 die §§ 112 Abs. 1 Z 1, 119a Abs. 2, 120 Abs. 6, 132 Abs. 1 Z 3 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins, 119 a, Absatz 2, 120, Absatz 6, 132, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,;
(2)Absatz 2,Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 122 Abs. 5, 131a, 131b, 139 Abs. 6, 273 Abs. 18 und 18a sowie 286 Abs. 5;mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2, 122, Absatz 5, 131 a, 131 b, 139, Absatz 6, 273, Absatz 18 und 18 a sowie 286 Absatz 5,;
mit Ablauf des 30. Juni 2004 die §§ 120 Abs. 3 Z 2 lit. c, 130 Abs. 3 und 131.mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, 130 Absatz 3 und 131,
(3)Absatz 3,§ 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. (4)Absatz 4,§ 122 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,Paragraph 122, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,
im Jahr 2005 durch 204,
im Jahr 2006 durch 216,
im Jahr 2007 durch 228,
im Jahr 2008 durch 240,
im Jahr 2009 durch 252,
im Jahr 2010 durch 264,
im Jahr 2011 durch 276,
im Jahr 2012 durch 288,
im Jahr 2013 durch 300,
im Jahr 2014 durch 312,
im Jahr 2015 durch 324,
im Jahr 2016 durch 336,
im Jahr 2017 durch 348,
im Jahr 2018 durch 360,
im Jahr 2019 durch 372,
im Jahr 2020 durch 384,
im Jahr 2021 durch 396,
im Jahr 2022 durch 408,
im Jahr 2023 durch 420,
im Jahr 2024 durch 432,
im Jahr 2025 durch 444,
im Jahr 2026 durch 456 und
im Jahr 2027 durch 468
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.
(Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 5, wurde nicht vergeben)
(6)Absatz 6,§ 123 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.Paragraph 123, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist. (7)Absatz 7,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 9 erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122, 123, 130, 139, 143 a und 266 Absatz 18, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
(8)Absatz 8,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
(8a)Absatz 8 a,Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 130 Abs. 3 sowie 131 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt entsprechend.Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 130, Absatz 3, sowie 131 Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
(9)Absatz 9,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. § 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 286, Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
(9a)Absatz 9 a,Auf Personen, die am Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach Abs. 9, 10, 12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist § 132 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach Absatz 9, 10, 12, 13, oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von § 131 Abs. 1Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
im Juli oder August oder September 2004
der 740. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2004
der 742. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2005
der 743. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2005
der 744. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2005
der 745. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2005
der 746. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2006
der 747. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2006
der 748. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2006
der 749. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2006
der 750. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2007
der 751. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2007
der 752. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2007
der 753. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2007
der 754. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2008
der 755. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2008
der 756. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2008
der 757. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2008
der 758. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2009
der 759. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2009
der 760. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2009
der 761. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2009
der 762. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2010
der 763. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2010
der 764. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2010
der 765. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2010
der 766. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2011
der 767. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2011
der 768. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2011
der 769. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2011
der 770. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2012
der 771. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2012
der 772. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2012
der 773. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2012
der 774. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2013
der 775. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2013
der 776. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2013
der 777. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2013
der 778. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2014
der 779. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2014
der 780. Lebensmonat;
an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
im Juli oder August oder September 2004
der 680. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2004
der 682. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2005
der 683. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2005
der 684. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2005
der 685. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2005
der 686. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2006
der 687. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2006
der 688. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2006
der 689. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2006
der 690. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2007
der 691. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2007
der 692. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2007
der 693. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2007
der 694. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2008
der 695. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2008
der 696. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2008
der 697. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2008
der 698. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2009
der 699. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2009
der 700. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2009
der 701. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2009
der 702. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2010
der 703. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2010
der 704. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2010
der 705. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2010
der 706. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2011
der 707. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2011
der 708. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2011
der 709. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2011
der 710. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2012
der 711. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2012
der 712. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2012
der 713. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2012
der 714. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2013
der 715. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2013
der 716. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2013
der 717. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2013
der 718. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2014
der 719. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2014
der 720. Lebensmonat;
an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Z 2 lit. a) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Z 2 lit. b) füran die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.
(10a)Absatz 10 a,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 10 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(11)Absatz 11,In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
(12)Absatz 12,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz eins
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:dabei gilt Paragraph 119, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 116 Abs. 10 entrichtet wird.Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 116, Absatz 10, entrichtet wird.
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 139 Abs. 4 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 139, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. (13)Absatz 13,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 12 viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
(13a)Absatz 13 a,Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.Absatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat. Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. (13b)Absatz 13 b,Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 13a – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
(14)Absatz 14,§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durchParagraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch 1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.
Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ergibt.Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, 123, Absatz eins, 126,) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.
(14a)Absatz 14 a,Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der in Abs. 14 Z 1 bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Abs. 14 angeführten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 14, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 14, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden. (14b)Absatz 14 b,§ 139 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit StichtagParagraph 139, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag im Kalenderjahr 2004
der 685. Lebensmonat,
im Kalenderjahr 2005
der 692. Lebensmonat,
im Kalenderjahr 2006
der 699. Lebensmonat,
im Kalenderjahr 2007
der 706. Lebensmonat,
im Kalenderjahr 2008
der 713. Lebensmonat.
(15)Absatz 15,§ 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Abs. 10 Z 1 und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
(16)Absatz 16,Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches EinkommenAbweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
des jeweiligen Richtsatzes.
(17)Absatz 17,Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Abs. 10) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Abs. 10 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(18)Absatz 18,Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 273 Absatz 18 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
im Jahr 2005: 5,25%
94,75%,
im Jahr 2006: 5,50%
94,50%,
im Jahr 2007: 5,75%
94,25%,
im Jahr 2009: 6,25%
93,75%,
im Jahr 2010: 6,50%
93,50%,
im Jahr 2011: 6,75%
93,25%,
im Jahr 2013: 7,25%
92,75%,
im Jahr 2014: 7,50%
92,50%,
im Jahr 2015: 7,75%
92,25%,
im Jahr 2017: 8,25%
91,75%,
im Jahr 2018: 8,50%
91,50%,
im Jahr 2019: 8,75%
91,25%,
im Jahr 2021: 9,25%
90,75%,
im Jahr 2022: 9,50%
90,50%,
im Jahr 2023: 9,75%
90,25%,
ab dem Jahr 2024: 10%
90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.