Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 298,

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 74, Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71

Paragraph 298,

  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2004 die Paragraphen 25, Absatz 6 a,, 33a samt Überschrift, 43a letzter Satz, 50 Absatz eins,, 60 Absatz eins und 2, 71 Absatz 2,, 116 Absatz 7,, 118 Absatz 2, Litera h und i, 120 Absatz 7,, 122 Absatz eins und 2, 123 Absatz eins,, 139 Absatz 2 bis 5, 141 Absatz eins,, 143 samt Überschrift, 143a Absatz eins,, 149 Absatz eins und 7, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, sowie 219 Absatz eins a,, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2003;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer eins,, 119a Absatz 2,, 120 Absatz 6,, 132 Absatz eins, Ziffer 3, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2003;
  2. Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des 31. Dezember 2003 die Paragraphen 20, Absatz 2, Ziffer 2,, 122 Absatz 5,, 131a, 131b, 139 Absatz 6,, 273 Absatz 18 und 18a sowie 286 Absatz 5 ;,
    2. Ziffer 2
      mit Ablauf des 30. Juni 2004 die Paragraphen 120, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, 130 Absatz 3 und 131.
  3. Absatz 3Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  4. Absatz 4Paragraph 122, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Jahr 2004 durch 192,

im Jahr 2005 durch 204,

im Jahr 2006 durch 216,

im Jahr 2007 durch 228,

im Jahr 2008 durch 240,

im Jahr 2009 durch 252,

im Jahr 2010 durch 264,

im Jahr 2011 durch 276,

im Jahr 2012 durch 288,

im Jahr 2013 durch 300,

im Jahr 2014 durch 312,

im Jahr 2015 durch 324,

im Jahr 2016 durch 336,

im Jahr 2017 durch 348,

im Jahr 2018 durch 360,

im Jahr 2019 durch 372,

im Jahr 2020 durch 384,

im Jahr 2021 durch 396,

im Jahr 2022 durch 408,

im Jahr 2023 durch 420,

im Jahr 2024 durch 432,

im Jahr 2025 durch 444,

im Jahr 2026 durch 456 und

im Jahr 2027 durch 468

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen ersetzt wird.

Anmerkung, Absatz 5, wurde nicht vergeben)

  1. Absatz 6Paragraph 123, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2027 so anzuwenden, dass der Prozentsatz von 50 für jedes Kalenderjahr vor dem Jahr 2028 um 2 zu vermindern ist.
  2. Absatz 7Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122,, 123, 130, 139, 143a und 266 Absatz 18, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 8Auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder auf Gleitpension haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2004 liegt.
  4. Absatz 8 aAuf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004 haben, sind, sofern nicht Absatz 9, anzuwenden ist, die Paragraphen 130, Absatz 3, sowie 131 Absatz 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Absatz 11, gilt entsprechend.
  5. Absatz 9Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die Paragraphen 122,, 123, 131, 139, 143 und 286 Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. Paragraph 286, Absatz 5, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
  6. Absatz 9 aAuf Personen, die am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) nach Absatz 9,, 10, 12, 13 oder 13a die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, ist Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. Absatz 10Die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sind – mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins,, 122, 123, 139 und 143 – auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2004 liegt, weiterhin anzuwenden, jedoch tritt abweichend von Paragraph 131, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 740. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 742. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 743. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 744. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 745. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 746. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 747. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 748. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 749. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 750. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 751. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 752. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 753. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 754. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 755. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 756. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 757. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 758. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 759. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 760. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 761. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 762. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 763. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 764. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 765. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 766. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 767. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 768. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 769. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 770. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 771. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 772. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 773. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 774. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 775. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 776. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 777. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 778. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 779. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 780. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte diesen Lebensmonat vollendet
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2004
        der 680. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2004
        der 682. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2005
        der 683. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2005
        der 684. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2005
        der 685. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2005
        der 686. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2006
        der 687. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2006
        der 688. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2006
        der 689. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2006
        der 690. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2007
        der 691. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2007
        der 692. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2007
        der 693. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2007
        der 694. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2008
        der 695. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2008
        der 696. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2008
        der 697. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2008
        der 698. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2009
        der 699. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2009
        der 700. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2009
        der 701. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2009
        der 702. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2010
        der 703. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2010
        der 704. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2010
        der 705. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2010
        der 706. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2011
        der 707. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2011
        der 708. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2011
        der 709. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2011
        der 710. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2012
        der 711. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2012
        der 712. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2012
        der 713. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2012
        der 714. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2013
        der 715. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2013
        der 716. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Juli oder August oder September 2013
        der 717. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Oktober oder November oder Dezember 2013
        der 718. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im Jänner oder Februar oder März 2014
        der 719. Lebensmonat,
      • Strichaufzählung
        im April oder Mai oder Juni 2014
        der 720. Lebensmonat;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der 450 Versicherungsmonate (Ziffer 2, Litera a,) bzw. an die Stelle der 420 Beitragsmonate (Ziffer 2, Litera b,) für
      1. Litera a
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2013 liegt, der Erwerb von mindestens 456 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 426 derartigen Beitragsmonaten,
      2. Litera b
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2014 liegt, der Erwerb von mindestens 462 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 432 derartigen Beitragsmonaten,
      3. Litera c
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2015 liegt, der Erwerb von mindestens 468 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 438 derartigen Beitragsmonaten,
      4. Litera d
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2016 liegt, der Erwerb von mindestens 474 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 444 derartigen Beitragsmonaten,
      5. Litera e
        Versicherungsfälle, in denen der Stichtag im Kalenderjahr 2017 liegt, der Erwerb von mindestens 480 derartigen Versicherungsmonaten bzw. 450 derartigen Beitragsmonaten.
  8. Absatz 10 aPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 10, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  9. Absatz 11In Fällen des Absatz 10,, in denen eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 131, Absatz 2, weggefallen ist, ist die Leistung – mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) – mit dem Monatsersten nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes. Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 5, ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Leistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.
  10. Absatz 12Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der Paragraphen 50, Absatz eins,, 122, 123, 139 und 143 (die in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind) – so anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 131, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei gilt Paragraph 119, Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 116 a, oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG oder Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach Paragraph 227 a, ASVG oder nach Paragraph 228 a, ASVG decken,
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG),
    • Strichaufzählung
      Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, Absatz 3, ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 116, Absatz 10, entrichtet wird.
    Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist – abweichend von Absatz 14, erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Absatz 14, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. Paragraph 139, Absatz 4, ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist Paragraph 139, Absatz 4, so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Absatz 11, ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  11. Absatz 13Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Absatz 12, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 12, viertletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt.
  12. Absatz 13 aAbsatz 12, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben hat. Abweichend von Absatz 12, vorletzter Satz ist Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.
  13. Absatz 13 bPersonen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
  14. Absatz 14Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten ersetzt wird durch
    1. Ziffer eins
      1,96 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2004,
    2. Ziffer 2
      1,92 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2005,
    3. Ziffer 3
      1,88 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2006,
    4. Ziffer 4
      1,84 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2007,
    5. Ziffer 5
      1,80 Steigerungspunkte bei Stichtagen im Kalenderjahr 2008.

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,), darf in diesen Fällen 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins,, 123 Absatz eins,, 126) nicht übersteigen. Liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so beträgt die Leistung jenes Prozentausmaß der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ergibt.

  1. Absatz 14 aAuf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension oder für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der in Absatz 14, Ziffer eins bis 5 genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die in der jeweiligen Ziffer des Absatz 14, angeführten Steigerungspunkte abweichend von Paragraph 139, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, anzuwenden.
  2. Absatz 14 bParagraph 139, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres bei Versicherungsfällen mit Stichtag
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2004
      der 685. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2005
      der 692. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2006
      der 699. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2007
      der 706. Lebensmonat,
       
    • Strichaufzählung
      im Kalenderjahr 2008
      der 713. Lebensmonat.
       
  3. Absatz 15Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des 738. bzw. 678. Lebensmonates die in Absatz 10, Ziffer eins und 2 angeführten Lebensmonate – für das jeweilige Quartal – treten.
  4. Absatz 16Abweichend von Paragraph 149, Absatz 7, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. Litera a
      im Jahr 2004 ein Betrag von 26%,
    2. Litera b
      im Jahr 2005 ein Betrag von 25%,
    3. Litera c
      im Jahr 2006 ein Betrag von 23%,
    4. Litera d
      im Jahr 2007 ein Betrag von 22%,
    5. Litera e
      im Jahr 2008 ein Betrag von 21%
    des jeweiligen Richtsatzes.
  5. Absatz 17Der Versicherungsträger wird in den Jahren 2004 bis 2006 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die ab 1. Jänner 2004 geltende neue Pensionsberechnung und die Anhebung des Pensionsanfallsalters (Absatz 10,) vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters nach Absatz 10, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  6. Absatz 18Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 (Neupensionen) ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei sind die Paragraphen 108, Absatz 8, letzter Satz ASVG und 273 Absatz 18 a, viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüberzustellen. Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2004: 5%
      95%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2005: 5,25%
      94,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2006: 5,50%
      94,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2007: 5,75%
      94,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2008: 6%
      94%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2009: 6,25%
      93,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2010: 6,50%
      93,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2011: 6,75%
      93,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2012: 7%
      93%
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2013: 7,25%
      92,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2014: 7,50%
      92,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2015: 7,75%
      92,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2016: 8%
      92%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2017: 8,25%
      91,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2018: 8,50%
      91,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2019: 8,75%
      91,25%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2020: 9%
      91%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2021: 9,25%
      90,75%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2022: 9,50%
      90,50%,
       
    • Strichaufzählung
      im Jahr 2023: 9,75%
      90,25%,
       
    • Strichaufzählung
      ab dem Jahr 2024: 10%
      90%.
       

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40196050