(13a)Absatz 13 a,Abs. 13 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle desAbsatz 13, ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, so anzuwenden, dass an die Stelle des
Lebensmonates das 60. Lebensjahr und an die Stelle des
Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn die persönliche
Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben haben.Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (Paragraph 607, Absatz 14, ASVG), erworben haben.