Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 229a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 229 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Kapitalvermögen;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
    8. Ziffer 8
      Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Absatz eins und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Absatz 2, genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113596

Alte Dokumentnummer

N6199751334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P229a/NOR12113596

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