Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 229a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 229 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Kapitalvermögen;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
    8. Ziffer 8
      Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

Als Einkünfte nach den Ziffer 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Ziffer 2, sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.

  1. Absatz 2,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
  2. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Absatz eins und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Absatz 2, genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40120900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P229a/NOR40120900

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