Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
- Ziffer einsVorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
- Ziffer 2Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
- Ziffer 3Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
- Ziffer 4Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
- Ziffer 5Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
- Ziffer 6Einkünfte aus Kapitalvermögen;
- Ziffer 7Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- Ziffer 8Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.