Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 117a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117a

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 117 a,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 298, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
    1. Ziffer eins
      bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
    2. Ziffer 2
      dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 298, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
    Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40080773

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