Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117a
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a.Paragraph 117 a,
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12116042
Alte Dokumentnummer
N6199854243L