Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117a
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
31.07.1998
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a.Paragraph 117 a,
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist Paragraph 113, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098602
Alte Dokumentnummer
N6197846469L