Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 102b

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102b

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

Paragraph 102 b,
  1. Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.
  2. Absatz 2,Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, nicht angerechnet.

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40241508

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