(1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach Paragraph 102 a, mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.